Keine Lohnsteuer auf kostenlose Betriebs-Brötchen
Ein ordentliches Frühstück umfasst mehr als Kaffee und trockene Brötchen. Sich dessen bewusst entscheidet auch die Justiz: Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern täglich Brötchen und Heißgetränke bereitstellt, liegt keine Mahlzeit im Sinne der Lohnsteuer vor, sondern allenfalls »sonstige Kost«. Zum Frühstück als steuerpflichtigem Sachbezug gehört mindestens noch ein Brotaufstrich – so das Finanzgericht Münster (Urteil vom 31.05.2017, Az. 11 K 4108/14).