Die Manteltarifverträge in den Mindestlohnbranchen stoßen auf wachsenden Unmut im Arbeitgeberlager. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) registriert dazu bereits empörte Anrufe von Mitgliedern. Deren Tenor: Da man jetzt den Mindestlohn zahlen müsse, wolle man die Belastungen aus den Manteltarifen nicht mehr tragen.
Wer tarifgebunden ist, muss sich laut BDA jedoch an die vertraglichen Vereinbarungen halten. Und nur, wenn diese eine Klausel zu Nachverhandlungsmöglichkeiten bei gravierenden gesetzlichen Änderungen enthalten ist, sind solche auch möglich. In Manteltarifverträgen sind entsprechende Klauseln jedoch absolut unüblich, bestätigen uns Fachleute. Die Gewerkschaften selbst sind nicht verhandlungsbereit. Sie haben bereits signalisiert, dass sie zwischen einem gesetzlichen Mindestlohn und den sonstigen Standards wie Urlaub, Arbeitszeit oder Urlaubsgeld keinen Zusammenhang sähen.
Die Verbände müssen also auf das Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit warten. Viele Manteltarifverträge haben eine Laufzeit von fünf Jahren. Bei ab 2015 auslaufenden Verträgen wird es härtere Verhandlungen geben als bisher.
Unternehmer können allerdings autonom handeln. Sie müssen dazu aus ihrem Verband austreten oder sich zum nicht tarifgebundenen Mitglied erklären. Dann dürfen sie mit Einverständnis des Arbeitnehmers in Arbeitsverträgen Klauseln wie „im übrigen gelten die tariflichen Bestimmungen“ streichen. Aber selbst dann haben Lohntarifverträge, die separat von den länger laufenden Manteltarifverträgen verhandelt werden, eine Nachbindungsfrist bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit.
Fazit: Offenbar haben die Arbeitgeberverbände nicht erkannt, dass sie über eine Neuverhandlung von Manteltarifverträgen Kompensationen für die vom Gesetzgeber erzwungenen Lohnerhöhungen hätten erreichen können. Dafür wäre aber vorausschauend die Durchsetzung von Nachverhandlungsklauseln in den Manteltarifverträgen nötig gewesen.