Keine Schlechterstellung
Betriebsräte dürfen wegen ihres Ehrenamts keine Nachteile erleiden. Das Gehalt darf sich durch die neue Tätigkeit nicht verringern, auch wenn dann nicht mehr Schichtarbeit gearbeitet wird. Entsprechend entschied jetzt das Arbeitsgericht (ArbG) Dresden.
Die Arbeitgeberin wollte eine Besserstellung des Betriebsratsmitglieds vermeiden. Sie begründete das damit, dass Betriebsratsmitglieder für ihr Ehrenamt nicht besser zu bezahlen sind als vergleichbare Arbeitnehmer. Für den Gehaltsvergleich bezog sie sich auf die im Normalschichtbetrieb Tätigen.
Deshalb wollte sie dem Betriebsratsmitglied nur noch 200 Euro zusätzlich zahlen. Nach seiner Freistellung war der Betriebsratsvorsitzende ebenfalls zumeist tagsüber im Einsatz. Zu dieser Zeit waren eben auch die meisten Arbeitnehmer anwesend. Er hatte allerdings mit seiner Arbeitgeberin für den Wegfall von Zeit- und Erschwerniszuschlägen zur Absicherung seines bisherigen Entgelts, eine monatliche Aufzahlung in Höhe von 1.191,91 € vereinbart. Daran müsse sich die Arbeitgeberin weiter halten, so die Arbeitsrichter.
Fazit
Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied, das vorher im Schichtbetrieb im Einsatz war, hat auch dann Anspruch auf seine Zuschläge, wenn er keine Nachtarbeit mehr leistet.
Urteil vom 27.2.2019, Az.: 13 Ca 2259/18