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Schutz von Betriebsgeheimnissen

Kennzeichnen hilft

Wer bei Weitergabe vertraulicher Betriebsunterlagen fristlos kündigt, ist nicht unbedingt auf der sicheren Seite.
Die Weitergabe brisanter Betriebsunterlagen rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings müssen sie auch als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 4.3.2015; Aktenzeichen: 3 Sa 400/14). Andernfalls können Sie die Verfehlung nur mit einer Abmahnung ahnden. Ein Betriebsratsmitglied hatte Rechnungen einer Anwaltskanzlei in arbeitsrechtlichen Verfahren gefunden. Er zeigte die Unterlagen seines Arbeitgebers dem Betriebsratskollegen eines Schwesterunternehmens. Dieser bewertete die Papiere als „brisant”. Folglich vernichtete der Betriebsrat diese Unterlagen umgehend in einem Schredder. Das Unternehmen kündigte nach Bekanntwerden des Vorfalls fristlos. Eigentlich zu recht. Doch es gab dabei formale Mängel. Die Unterlagen waren nicht als vertraulich gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer hatte ohne Schwierigkeiten Zugriff darauf. Er gab sie auch nicht an jemanden außerhalb der Unternehmensgruppe weiter. Der Verstoß gegen den Arbeitsvertrag war deshalb nur mit einer Abmahnung zu ahnden.

Fazit: Vertrauliche Unterlagen sollten sie immer kennzeichnen und so aufbewahren, dass kein Unbefugter Zugriff hat. Eigentlich selbstverständlich.

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