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Tattoo: Arbeitgeber muss Arbeitsunfähigkeit nicht zahlen

Krankheit: Arbeitgeber darf Lohnfortzahlung verweigern

Arbeitgeber dürfen in bestimmten Fällen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigern. Das Prinzip hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem Tattoo-Fall bestätigt.

Arbeitgeber dürfen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch den Mitarbeiter selbst verschuldet ist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschieden. Im Streitfall hatte sich ein Mitarbeiter krank gemeldet, weil sich ein frisch gestochenes Tattoo entzündet hatte. Der Arbeitgeber lehnte die Lohnfortzahlung ab, da die AU selbst verschuldet war. Das Gericht gab dem Arbeitgeber recht. Die Lohnfortzahlung greift nur, wenn den Mitarbeiter kein Eigenverschulden trifft. 

Fazit: Ist eine AU selbstverschuldet, können Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern. 

Urteil: LAG Schleswig-Holstein vom 22.5.2025, Az.: 5 Sa 284 a/24

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