Krankschreibung aus dem Ausland anfechtbar
Arbeitgeber können ausländische Krankschreibungen anfechten. Denn eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat nur den gleichen Beweiswert wie eine deutsche, wenn der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Konkret ging es um die AU-Bescheinigung eines tunesischen Arztes, die nahtlos an den Urlaub eines Lagerarbeiters anschloss und das Misstrauen des Arbeitgebers erweckte. Der Arbeitgeber verweigerte deswegen die Entgeltfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht München LAG wies die Bedenken des Arbeitgebers zunächst zurück. Doch dieses Urteil hatte keinen Bestand. In der Gesamtschau seien die ernsthaften Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründet, unterstrich das BAG und hob das LAG-Urteil auf. Vor dem LAG muss der Lagerarbeiter seine Erkrankung nun konkreter beweisen.
Fazit: Eine ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist angreifbar, wenn der Arbeitgeber einen begründeten Verdacht am Beweiswert hat.
Urteil: BAG vom 15.1.2025, Az.: 5 AZR 284/24