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Mangelhaftes Deutsch in Anwaltskanzlei

Kritik kein Kündigungsgrund

Ein Auszubildender darf gegenüber seinem Arbeitgeber emotional reagieren. Selbst erhebliche sprachliche Schwächen rechtfertigen keine Kündigung.

Ein Auszubildender darf auf Vorwürfe des Arbeitgebers emotional reagieren. Auch wenn dabei Kritik an der Ausbildung fällt. Die Meinungsfreiheit schützt ihn und rechtfertigt keine Kündigung (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2017, 5 Sa 251/16).

Anlass waren sprachliche Schwächen des Azubis in einer Anwaltskanzlei. Die Ausbilder boten deshalb einen Aufhebungsvertag an. Daraufhin warf der Azubi dem Arbeitgeber vor, „keinen Beitrag für die gesellschaftliche Integration sprachlich eingeschränkter Personen" leisten zu wollen. Statt eines Gesprächstermins anzubieten, schickten die Anwälte die fristlose Kündigung.

Zu den Sprachschwierigkeiten verwies das LAG auf die dreimonatige Probezeit. Es war genug Zeit zu prüfen, ob die Kenntnisse der Auszubildenden ausreichten, um sie zur Rechtsanwaltsfachangestellten auszubilden. Außerdem hätten die Anwälte zunächst versuchen müssen, die fehlenden Sprachkenntnisse zu vermitteln.

Fazit: Mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse rechtfertigten keine fristlose Kündigung.

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