Kündigung während der Elternzeit möglich
Die Möglichkeit zur Kündigung in der Elternzeit besteht, wenn die Arbeitsorganisation im Betrieb verändert werden muss und der betreffende Arbeitsplatz dann nicht mehr existiert. Die praktische Frage ist dann, ob eine Änderungskündigung – also eine Kündigung mit einem Angebot zur Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen – in der Elternzeit möglich ist. Darüber hat jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Der Fall: Die Arbeitnehmerin war mit der Änderungskündigung in der Elternzeit nicht einverstanden und klagte. Das LAG gestand dem Arbeitgeber aber das Recht auf eine Änderungskündigung zu. Auch das zuständige Integrationsamt hatte der Kündigung während der Elternzeit zugestimmt.
Integrationsamt muss Kündigung zustimmen
Begründung: Der ursprüngliche Arbeitsplatz ist durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen. Eine Beschäftigung zu bisherigen Bedingungen war nicht mehr möglich. Es reicht aus, dass der Arbeitgeber nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin eine Änderungskündigung anbieten kann. Da diese die Fortsetzung der Beschäftigung zu neuen Bedingungen ablehnte, war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtens.
Fazit: Arbeitnehmer unterliegen in ihrer Elternzeit zwar einem besonderen Kündigungsschutz, der aber durchaus eine Änderungskündigung zulässt.
Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 7.6.2022, Az.: 16 Sa 1750/21