Kündigungsgrund Gefängnis
Eine mehrjährige Haftstrafe rechtfertigt die Kündigung eines Mitarbeiters. Sie müssen ihm den Arbeitsplatz auch nicht freihalten, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 21.11. 2017, Az. 8 Sa 146/17).
Die Haftstrafe muss dabei nichts mit dem Beschäftigungsverhältnis zu tun haben. Entscheidend ist, dass es Ihnen als Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, einen Arbeitsplatz wegen einer Gefängnisstrafe mehr als zwei Jahre für einen Mitarbeiter freizuhalten.
Tatsächliche Haftdauer irrelevant
Es kommt dabei nicht auf die tatsächliche Haftdauer an. Im Streitfall hatte der Gekündigte zwar vorgetragen, dass aufgrund seiner günstigen Sozialprognose eine kürzere als die verhängte Strafe zu erwarten sei. Falsch, meint aber das Gericht. Denn der Arbeitgeber kann nicht mit absoluter Sicherheit erwarten, dass es tatsächlich zu einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft kommt.
Eine Haftstrafe ist auch nicht wie ein Erziehungsurlaub (Elternzeit) anzusehen. Zwar ruht dann das Arbeitsverhältnis sogar bis zu drei Jahren. Aber ein Vergleich mit dem gesetzlich geregelten Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit ist laut Gericht nicht gerechtfertigt.
Fazit: Wer länger ins Gefängnis geht, kann auch leicht seinen Job verlieren. Anders ist die Rechtslage übrigens bei U-Haft. Die rechtfertigt nicht sofort eine Kündigung.