Kündigungsschutz erweitert
Diebstahl von (geringfügigem) Betriebseigentum führt nicht automatisch zur fristlosen Kündigung. So entschied das Landarbeitsgericht Hamburg.
Die Nichtigkeitsgrenze wackelt: Diebstahl auch geringfügigen Betriebseigentums führte bisher zur fristlosen Kündigung. Verzehrt eine Arbeitnehmerin vertragswidrig zum Verkauf bestimmte Speisen, reicht selbst bei „deutlich weniger“ als dreißig Jahren Betriebszugehörigkeit im Einzelfall auch eine Abmahnung aus, entschied das LAG Hamburg (Urteil vom 30.7.2014, Az. 5 Sa 22/14). Eine Kündigung ist damit künftig aussichtslos.