Lohnkennzahl nicht geheim
Sie müssen dem Betriebsrat die Lohnkennzahlen für die Eingruppierung von Arbeitnehmern in den einzelnen Entgeltgruppen mitteilen. Zwar trifft der Arbeitgeber die letzte Entscheidung bei der Personalplanung. Drunter fällt sowohl die Bedarfsplanung als auch die Bestandsplanung. Denn das Direktionsrecht beim Personal ist ein zentraler Punkt unternehmerischer Freiheit. Legt der Arbeitgeber aber sog. SolldurchschnittsWerte bei der Umsetzung eines Tarifvertrags fest, darf er sie dem Betriebsrat nicht vorenthalten. Die Auskunft steht dem örtlichen Betriebsrat für seine Mitarbeit an der Personalplanung zu (Urteil Landesarbeitsgericht BadenWürttemberg vom 12.07.2017 – Az. 2 TaBV 5/16).
Laut Gericht handelt es sich bei der Festlegung von „Soll- Entgeltgruppendurchschnitten" um verbindliche Werte. Die Führungskräfte orientieren sich daran. Sie vergleichen die „Soll-Werte" mit der tatsächlichen Arbeitsleistung und treffen auf dieser Grundlage Personalentscheidungen. Dem Betriebsrat seien deshalb die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Personalplanung – im streitigen Fall die Festlegung der Eingruppierung – zugrunde liegen. Das Gericht hat den Arbeitgeber in zweiter Instanz dazu verurteilt, dem örtlichen Betriebsrat jährlich einmal die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Örtlicher Betriebsrat für betriebliche Personalplanung zuständig
Für die betriebliche Ebene ist der örtliche Betriebsrat zuständig. Für die betriebsübergreifende Personalplanung ist es der Gesamtbetriebsrat nach § 50 BetrVG. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig unterrichten und mit ihm die Planungsdaten beraten (§ 92 Abs.1 BetrVG).
Fazit: Die Personalplanung gewinnt zunehmend an Bedeutung. Es besteht zwar kein Recht auf umfassende Mitbestimmung; aber ein Anspruch auf Unterrichtung und Beratung beim örtlichen Betriebsrat.