Mangelnde Arbeitsleistung rechtfertigt Kündigung
Die Kündigung eines Schwarzafrikaners in der Probezeit stellt nicht zwingend eine Diskriminierung dar. So kündigte die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld einem in Nigeria geborenen Beschäftigten kurz vor Ende seiner sechsmonatigen Probezeit rechtmäßig wegen mangelnder Arbeitsleistung. Der 30-jährige, verheiratete Kläger mit Abschluss im Studiengang Wirtschaftsrecht strebte eine Laufbahn als Verwaltungsangestellter der Stadt Bielefeld an. Er war vereinbarungsgemäß in der ZAB, die für Asylangelegenheiten zuständig ist, beschäftigt. Der Kläger war dem dortigen Team Rückkehrmanagement zugeordnet.
Die Stadt setzte den Kläger bewusst nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwarzafrikaner ein. Während der Probezeit wurden mit dem Kläger wiederholt Gespräche über dessen aus Sicht der Beklagten nicht erwartungsgemäße Arbeitsleistung geführt. Insbesondere blieb das Arbeitstempo deutlich hinter dem vergleichbarer Beschäftigter zurück.
Der Kläger berief sich vor Gericht auf Beschränkung seines Einsatzbereichs. Außerdem zitierte er die abwertende Äußerung einer Vorgesetzten, sie mache keine „Neger-Arbeit".
LAG erklärt Kündigung für gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht Bielefeld und auch das Landesarbeitsgericht Hamm folgten aber der Argumentation des Arbeitgebers. Die Äußerung der Dienstvorgesetzten sei zwar erkennbar unangemessen, könne aber unter Berücksichtigung der angeführten Leistungsdefizite nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden.
Fazit:
Entscheidend ist in solchen Situationen, den Nachweis zu erbringen, dass wegen des Kündigungsgrunds mehrmals Gespräche / Maßnahmen erfolgt (und dokumentiert) sind.