Minijobberin fährt mit dem Dienstwagen vor
Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch bei einem Minijobber als Betriebsausgaben abzugsfähig. Etwa, wenn der Wagen der Ehefrau im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden (Urteil vom 27.9.2017 3 K 2547/16).
Ein Einzelhändler beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs. Sie war für ihn als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro tätig. Der Unternehmer überließ im Gegenzug seiner Frau hierfür einen Opel-Astra, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil wurde mit 385 € (Ein-Prozent des Kfz-Listenneupreises) berechnet und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Die Ehefrau „erkauft" sich die private Nutzung des ihr überlassenen Fahrzeugs mit dem fast vollständigen Verzicht auf die Barauszahlung ihres Gehalts.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Ein Dienstwagen stehe einer Minijobberin auch nicht zu. Es erhöhte deshalb den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung mit fremden Arbeitnehmern so nicht geschlossen worden.
Richter entscheiden komplett anders
Die Kölner-Richter sehen den Sachverhalt völlig anders. Sie akzeptieren die Argumente des Einzelhändlers im vollen Umfang: Das vereinbarte Ehegatten-Arbeitsverhältnis ist zivilrechtlich wirksam abgeschlossen, eindeutig und ernsthaft vereinbart sowie tatsächlich praktiziert. Deshalb nicht zu beanstanden. Sie ist kein Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
Ein Dienstwagen kann nicht nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen.