Nachtzuschlag am Tag
Sie müssen einem Betriebsratsmitglied Nachtzuschläge auch dann zahlen, wenn er den Tag mit seinem Amt verbringt.
Sie müssen einem Betriebsratsmitglied Nachtzuschläge auch dann zahlen, wenn er den Tag mit seinem Amt verbringt. Dies gilt nach Meinung des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Köln, wenn er ohne Betriebsratsarbeit nachts gearbeitet hätte. Denn ein Betriebsratsmitglied darf wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden (Urteil vom 13.12.2013, Az. 12 Sa 628/13).