Neue Zinsberechnung
Die Zinsberechnung für Rückstellungen zur betrieblichen Altersversorgung soll verändert werden. Nun sollen es die vergangenen zehn Jahre sein.
Die Berechnung von Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) wird geändert. Darauf haben sich nun – wie seit Langem erwartet – die Bundestagsfraktionen von CDU, CSU und SPD geeinigt. Kernpunkt: Der Zinssatz, der der Rückstellungsberechnung zugrunde liegt, bezieht sich nicht mehr auf die vergangenen sieben, sondern auf die vergangenen zehn Geschäftsjahre. Das soll die Auswirkungen der Niedrigzinsphase abmildern. Diese macht laufend höhere Rückstellungen erforderlich. Was Sie künftig aber bei den Rückstellungen einsparen, dürfen Sie nicht ausschütten. Es soll eine Ausschüttungssperre geben. Die Neuregelung gilt grundsätzlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden. Laut Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) können Sie sie aber auch rückwirkend für 2015 anwenden. Dem IDW reichen die vorgesehenen Änderungen nicht. Für die Betrachtung der Zinsen seien 15 Jahre besser geeignet, weil es der durchschnittlichen theoretischen Betriebszugehörigkeit künftiger Rentenbezieher entspreche. Auch eine Zinsfestschreibung bspw. auf 4,5% würde sich anbieten, wenn man nicht grundsätzlich am Modell eines variablen Zinssatzes festhalten will. Die Neuregelung verlangt auch eine dauerhafte Parallelberechnung. Auf Basis der laufenden Neuermittlungen müsse nämlich der jeweils eventuell ausschüttungsgesperrte Betrag errechnet werden.
Fazit: Eine kleine Verbesserung, die aber mit zusätzlichem Aufwand erkauft wird. Hält die Niedrigzinsphase an, steht in wenigen Jahren die nächste Neuregelung ins Haus.