Nicht für jede Versetzung ist betriebliches Eingliederungsmanagement erforderlich
Nicht für jede Versetzung ist betriebliches Eingliederungsmanagement erforderlich. Sie können sie vornehmen, wenn sie „nach billigem Ermessen" das Für und Wider im Interesse Ihres Arbeitnehmers und des Betriebes abgewogen haben. Das gilt auch dann, wenn gesundheitliche Gründe für die Versetzung sprachen. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.102017, Az. 10 AZR 47/27).
In dem Fall leistete ein Arbeitnehmer zwei Jahrzehnte lang Arbeit im Schichtdienst. Die letzten zehn Jahre davon war er nur in Nachtschicht tätig. In dieser Zeit bekam er gesundheitliche Probleme. Deshalb war er zweimal für längere Zeit krank und fiel dann wegen einer suchtbedingten Entziehung zwei Monate lang aus.
Klage nach Versetzung
Nach der Rückkehr versetzte der Arbeitgeber den Mann wieder in Wechselschicht. Der klagte dagegen, weil er weiter nur in Nachtschicht arbeiten wollte und es an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement gefehlt habe.
Laut BAG ist ein formelles Eingliederungsmanagement nicht die Voraussetzung für eine Versetzung. Maßgeblich ist, ob die Weisung billigem Ermessen entspricht. Zu berücksichtigen sind dabei sämtliche Umstände des Einzelfalls. Das muss aber das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nun noch prüfen. Es hatte die Versetzung im Gegensatz zum Bundesarbeitsgericht für rechtswidrig gehalten.
Fazit: Wenn Sie die Interessen beider Seiten vernünftig abwägen, bleibt Ihnen das langwierige und kostenintensive Eingliederungsmanagement erspart.