Nur sachliche Kritik erlaubt
Sachliche Kritik ist erlaubt. In Zusammenhang mit Betriebsratswahlen müssen Sie sich da einiges gefallen lassen.
Sie müssen sich wissentlich falsche oder geschäftsschädigende Äußerungen von Mitarbeitern nicht gefallen lassen. Diese rechtfertigen eine fristlose Kündigung. Sachliche Kritik aber, selbst wenn sie massiv ausfällt, berechtigt nicht dazu. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 31. Juli 2014, Az. 2 AZR 505/13). Im vorliegenden Fall hatte ein Kandidat zum Wahlvorstand für einen zu bildenden Betriebsrat massive Kritik geäußert. Sie wurde sogar über youtube und via Facebook verbreitet. Behauptet wurde beispielsweise, es fehlten den meisten Maschinen im Betrieb an den erforderlichen Sicherheitsausrüstungen. Dies reicht dem BAG für eine fristlose Kündigung nicht aus. Denn die Vorwürfe seien in Zusammenhang mit der Begründung zu sehen, warum man einen Betriebsrat wählen solle. Damit seien sie sachlich begründet.
Fazit: Der schmale Grat zwischen kündigungsrelevanten Äußerungen und dafür nicht ausreichenden wird durch das Urteil noch schwerer zu begehen. Zumindest im Vorfeld von Betriebsratswahlen ist äußerste Zurückhaltung anzuraten.