Personal: In der Schwangerschaftsfalle
Sie müssen Lohn auch dann zahlen, wenn z.B. wegen einer Schwangerschaft gar keine Arbeitsleistung erbracht worden ist.
Sie müssen Lohn oder Gehalt auch dann zahlen, wenn gar keine Arbeitsleistung erbracht worden ist. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Es ließ allerdings die Berufung zum Bundesarbeitsgericht zu (Urteil vom 30.09.2016, Az. 9 Sa 917/16). Der Fall: Eine künftige Mitarbeiterin unterschrieb im November 2015 einen Arbeitsvertrag. Dieser sollte ab Januar 2016 gelten. Im Dezember 2015 wurde der Frau aber aufgrund einer Risikoschwangerschaft ärztlich ein Beschäftigungsverbot ab dem ersten Tag eines Arbeitsverhältnisses auferlegt. Die Frau forderte unter Berufung auf § 11 Mutterschutzgesetz den Lohn, den sie bei Arbeitsaufnahme ab Januar 2016 erhalten hätte. Der Arbeitgeber lehnte dies unter Hinweis auf die zu keinem Zeitpunkt erfolgte tatsächliche Arbeit der Arbeitnehmerin ab. Laut LAG kommt es nur auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an. Eine Belastung des Arbeitgebers gebe es auch nicht, weil er die zu zahlenden Beträge aufgrund des Umlageverfahrens in voller Höhe erstattet erhalte. Ungeklärt ist allerdings, wie es mit der Probezeit aussieht. Beginnt die mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme oder ist sie durch den zeitlichen Ablauf der Schwangerschaft ausgelaufen? Und ist damit dann ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen?
Fazit: Erneut wird eine der Solidargemeinschaft zufallende Aufgabe dem Arbeitgeber aufgebürdet.