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Neues Gesetz für Leiharbeit

Personal: Leiharbeit steht vor neuem Boom

Die Koalition will die Leiharbeit begrenzen. Dafür gibt es sogar eine Gesetzesneufassung. Tatsächlich aber steht Leiharbeit vor einem neuen Boom.
Die Leiharbeitsbranche jubelt. Am 1. April 2017 treten zwar die Änderungen beim Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. Von einer Begrenzung der Leiharbeit auf ein Minimum kann aber keine Rede sein. Schon jetzt gibt es einen Rekord: knapp eine Million Beschäftigte. Die Zahl wird weiter steigen. Leiharbeit wird durch das neue Gesetz nur auf dem Papier begrenzt. An der Praxis geht es vorbei. Nach dem Wunsch der Koalitionspartner Union und SPD sollte Leiharbeit nur noch für die Überwindung vorübergehender Personalengpässe zur Verfügung stehen. Um dieses Ziel zu erreichen, hält das neue Gesetz aber keine wirksamen Instrumente bereit. Hier die wichtigsten Punkte der endgültigen Gesetzesfassung.
  • Höchstdauer: Die jetzt vorgegebene zeitliche Höchstdauer von 18 Monaten lässt sich durch Rotation bei den Leiharbeitern (Drehtüreffekt) problemlos aushebeln. Die Zeit-Obergrenze gilt für die Tarifvertragsparteien nicht. Sie können längere Einsatzzeiten in einem Tarifvertrag vereinbaren. Ein Weg, den Gewerkschaften bereit sind zu gehen.
  • Arbeitgeber ohne Tarifbindung: Selbst nicht tarifgebundene Betriebe können die Abweichungen von der 18-Monate-Begrenzung erreichen, wenn sie sich auf einen abweichenden Tarifvertrag beziehen und zusätzliche in einer Betriebsvereinbarung eine eigene Regelung festlegen.
  • Zeiten der Leiharbeit: Die Anrechnung vorheriger Überlassungszeiten ist nur dann vorgeschrieben, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen.
  • Equal Pay: Gleiche Bezahlung ist nach neun Monaten eigentlich zwingend. Aber: Bestehen tarifliche Öffnungsklauseln, die eine geringere Vergütung vorsehen, sind diese ebenfalls auf neun Monate begrenzt. Längere Abweichungen durch Tarifvertrag sind dann möglich, wenn nach 15 Monaten ein gleichwertiges Arbeitsentgelt erreicht wird, und nach längstens 6 Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt erfolgt. Auch diese Variante ist günstig für den tarifgebundenen Arbeitgeber.
  • Streik: Der Einsatz von Leiharbeitnehmern bei Arbeitskämpfen ist nicht mehr zulässig. Ein Erfolg der Gewerkschaften im Gesetzgebungsverfahren.
  • Leiharbeiter zählen mit: Bei den Schwellenwerten im Betrieb und bei der betrieblichen und unternehmerischen Mitbestimmung zählen Leiharbeitnehmer mit. Hier gibt es keinen Spielraum mehr.
  • Mehr Informationen für den Betriebsrat: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat beim Einsatz von Leiharbeitern über zeitlichen Umfang, den Arbeitsort und die Arbeitsaufgabe informieren. Der Betriebsrat kann ebenfalls die Verträge einsehen, die dem Einsatz der Leiharbeiter zugrunde liegen (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Mehr Transparenz ist unvermeidbar.

Fazit: Das Gesetz bestimmt zwar neue Regeln bei der Leiharbeit. Deren Nutzung ist aber weiterhin uneingeschränkt möglich. Mit Tarifverträgen ist einiges zu gestalten. Fakt ist: Die Leiharbeit steht vor dem nächsten Boom.

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