Personal: Zuschlag auch für Teilzeitbeschäftigte
Wenn der Betrieb Teilzeitkräfte über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus beschäftigt, sind dafür Mehrarbeitszuschläge fällig. Das Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigte verlangt, eine entsprechende Tarifregelung zu Mehrarbeitszuschlägen, genauso auszulegen. Dies hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) jetzt entschieden.
Urteil: BAG vom 19.12.2018, Az.: 10 AZR 231/18