Die Deutsche Rentenversicherung prüft im Herbst 2015 verstärkt auf Scheinselbständigkeit. Sie sollten dies zum Anlass nehmen, Ihre freien Mitarbeiter auf das Problem hinzuweisen. Die DRV bietet unter www.clearingstelle.de einen kostenlosen Check zur Klärung, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, an. Sie können dies als Arbeitgeber nutzen oder Ihre Arbeitnehmer dazu auffordern.
Auch von Amts wegen wird automatisch geprüft. Dies gilt, wenn ein Arbeitgeber seinen Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder zur Sozialversicherung anmeldet oder eine GmbH einen Geschäftsführer zur Sozialversicherung anmeldet, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist.
Um jeden Verdacht auf Scheinselbstständigkeit auszuräumen, sorgen Sie bei freien Mitarbeitern für entsprechende vertragliche Regelungen. Vermeiden Sie dabei alles, was auf eine Weisungsgebundenheit durch Sie als Auftraggeber hinweist. Auch eine Festlegung, wann, wie lange und wo die Leistung zu erbringen ist, deutet auf Scheinselbständigkeit hin.
Fazit: Fragen Sie Ihre freien Mitarbeitern routinemäßig ab. Nicht dass Sie im Laufe der Zeit nahezu der einzige Auftraggeber sind, und deshalb Scheinselbständigkeit eingetreten ist.
Hinweis: Bei nachgewiesener Scheinselbständigkeit werden nicht nur rückwirkend für bis zu vier Jahre Sozialabgaben fällig. Sie müssen für diesen Zeitraum auch Lohnsteuer nachentrichten.