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Nur tatsächliche Arbeitsleistung ist zu bezahlen

Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit

Bereitschaftszeit, bei der ein Arbeitnehmer kurzfristig auf Abruf persönlich an seinem Einsatzort erscheinen muss, ist dagegen Arbeitszeit. Rufbereitschaft ist dagegen noch keine Arbeitszeit. Bezahlt werden muss nur die tatsächlich in Anspruch genommene Arbeitsleistung.

Ein Urteil des EuGH zum Bereitschaftsdienst sorgt in Unternehmen für Verwirrung. Der EuGH hielt fest: Bereitschaftszeit, bei der ein Arbeitnehmer kurzfristig auf Abruf persönlich an seinem Einsatzort erscheinen muss, ist Arbeitszeit (Urteil vom 21.2.2018, Az. C-518/15).

Die Entscheidung hatte aber bestimmte Voraussetzungen. Sie erfolgte laut Deutschem Anwaltsverein, weil der Betroffene in Belgien im Falle eines Einsatzes bei der Feuerwehr innerhalb von acht Minuten auf der Feuerwache hätte erscheinen müssen. Hätte er lediglich ans Telefon gehen oder seinen Aufenthaltsort auch sonst nicht verlassen müssen, wäre dies keine Arbeitszeit.

Drei Formen der Bereitschaft

Sie haben damit grundsätzlich drei verschiedene Formen von Bereitschaft im Blick zu behalten:

  • Rufbereitschaft, bei der ein Arbeitnehmer den Aufenthaltsort selbst bestimmen kann, ist nur bei Inanspruchnahme der Arbeitsleistung am Arbeitsplatz zu bezahlen und auch nur für diesen Zeitraum Arbeitszeit
  • Bereitschaftsdienst im Unternehmen oder in seiner unmittelbaren Nähe gilt vollumfänglich als Arbeitszeit und muss daher bei der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit voll berücksichtigt werden.
  • Bei Arbeitsbereitschaft befindet sich der Beschäftigte bspw. in einem Elektrizitätswerk bereits im Betrieb und muss sofort beim Piepsen eines Überwachungsmonitors aktiv werden; er hat aber sonst über längere Phasen keine Aufgaben zu erledigen. Dennoch muss diese Arbeitsbereitschaft im vollen Umfang auf die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit angerechnet und vergütet werden.

Fazit: Ein Urteil, dass Klarheit bringt.

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