Schadenersatz für nicht gestellten Dienstwagen
Stellt eine Firma trotz einer entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag den versprochenen Dienstwagen inklusive privatem Nutzungsrecht nicht zur Verfügung, muss sie Schadenersatz zahlen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter Vorschläge für Fahrzeuge gemacht, der Angestellte diese aber abgelehnt hat. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Schadenersatz für nicht gestellten Dienstwagen
Die Arbeitsrichter haben bestätigt, dass allein der Arbeitgeber darüber entscheidet, welches Fahrzeug der Mitarbeiter zu welchen Vertragskonditionen erhält. Ein Beteiligungsrecht sei im Arbeitsvertrag nicht vorgesehen. In dem Fall hatte das Unternehmen mehrere Leasing-Angebote unterbreitet, die der Betriebsleiter jedoch abgelehnt hat. Die Folge war, dass das Unternehmen dem Mitarbeiter somit keinen Firmenwagen zur Verfügung gestellt hatte, so die Auslegung der Richter.
Der Arbeitgeber wurde schadenersatzpflichtig, weil der Mitarbeiter den Geschäftswagen nicht wie vertraglich vereinbart privat nutzen konnte. Die Höhe des Schadensersatzes kann auf Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung erfolgen. Die Nutzungsausfallentschädigung ist auch dann fällig, wenn der Betroffene sein eigenes Auto als Dienstfahrzeug einsetzt und die Fahrten mit der Firma abrechnet. In dem Verfahren ging es um rund 17.000 Euro.
Fazit: Stellen Arbeitgeber einen zugesagten Dienstwagen nicht zur Verfügung, müssen sie Schadenersatz leisten.
Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 1.3.2024, Az.: 8 Sa 142/23