Schweigepflicht im Betrieb
Die Schweigepflicht des Betriebsrats reicht nicht allzu weit. Das musste jetzt ein Unternehmer in Hessen erfahren. Der Arbeitgeber unterrichtete den Betriebsrat über erhebliche Auftragsrückgänge. Im schlimmsten Fall könne dies zu einem Abbau von etwa 1.100 Arbeitsplätzen bis zum Jahr 2021 führen. Kurz darauf fand eine Betriebsversammlung statt. Ein Betriebsratsmitglied informierte dabei über das Gespräch mit dem Arbeitgeber.
Daraufhin beantragte der Arbeitgeber gegen das Betriebsratsmitglied ein Amtsenthebungsverfahren. Es habe mit seiner Äußerung grob gegen seine gesetzlichen Pflichten verstoßen. Das Gericht sah das anders. Mit der offiziellen Information über einen möglichen Personalabbau an den Betriebsrat habe es sich nicht mehr um ein Betriebsgeheimnis gehandelt. Zwar begeht ein Betriebsratsmitglied einen Pflichtverstoß, wenn es Betriebsgeheimnisse verrät. Der Terminus ist aber eng gefasst.
Was unterliegt der Schweigepflicht?
1. Umstände und Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen. Sie sind nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich.
2. Es muss objektiv ersichtlich sein, dass die Angelegenheit nicht verbreitet werden soll.
3. Das Betriebsratsmitglied muss davon im Rahmen seiner Tätigkeit erfahren
4. Der Arbeitgeber muss die Tatsache ausdrücklich als „geheimhaltungsbedürftig" kennzeichnen.
Fazit: Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Betriebsrat eine Informationspflicht. Deshalb kann er nicht einfach schweigen, wenn sich die Geschäftslage dramatisch verschlechtert.
Urteil: vom 19.3.2018, Az.: 16 TaBV 185/17