Sonderfall für Pflichtpraktika
Praktikanten steht für ein sechsmonatiges vorgeschriebenes Praktikum, das nötig ist für die Zulassung zum Studium, kein gesetzlicher Mindestlohn zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Dieser Ausschluss vom Mindestlohn gilt auch für Praktika während einer schulischen oder universitären Ausbildung.
Im Streitfall wollte die Klägerin an einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule Medizin studieren. Für die Zulassung zum Studium sah die Studienordnung unter anderem einen sechsmonatigen Krankenpflegedienst vor. Die Klägerin absolvierte daraufhin 2019 ein Praktikum in einer Krankenpflegestation einer Klinik in Trier. Eine Vergütung erhielt sie für ihre Arbeit nicht. Das BAG lehnte ihre Mindestlohn-Forderung ab.
Eine sehr schnelle Orientierung für diverse Einzelfälle finden Arbeitgeber hier: https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn-praktikum.html
Urteil: BAG vom 19.1.2022, Az.: 5 AZR 217/21