Sonderurlaub auch für befristet Beschäftigte
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer haben bei der Ausübung eines politischen Mandats Anspruch auf denselben Sonderurlaub wie Dauerbeschäftigte. Eine andersartige Regelung steht der Rahmenvereinbarung der EU zur befristeten Beschäftigung (Richtlinie 1999/70/ EG) entgegen. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof im Falle einer Beamtin auf Zeit entschieden (EuGH 20.12.2017, C-158/16).