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Keine Anpassungspflicht vereinbart

Sonderzahlungen: Überprüfen heißt nicht erhöhen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit den Bemessungsgrundlagen für freiwillige Arbeitgeber-Leistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, auseinandergesetzt. Zu klären war, ob eine Überprüfung automatisch auch eine Erhöhung der Zahlung zur Folge hat.

Eine vereinbarte, regelmäßige Überprüfung der Bemessungsgrundlage von freiwilligen Leistungen ist nicht automatisch mit einer Erhöhung der Sonderzahlungen verknüpft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich im Urteilsfall mit den Bemessungsgrundlagen für freiwillige Arbeitgeber-Leistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, auseinandergesetzt.


Jetzt mehr Rechtssicherheit

Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sollen die Beschäftigten an den Betrieb binden. Für den Großteil seiner Mitarbeiter vereinbarte ein Unternehmen im Arbeitsvertrag ein sogenanntes „Leistungspaket". Dieses sah ein Urlaubsgeld in Höhe von 50% eines Monatsentgelts sowie ein zusätzliches Weihnachtsentgelt in Höhe von 70% vor.

Eine Bemessungsobergrenze deckelte die Leistungen. Sie war alle zwei Jahre zu überprüfen. Der klagende Arbeitnehmer wollte erreichen, dass sich aus der zweijährigen Überprüfung automatisch eine Erhöhungspflicht der Bemessungsobergrenze ergibt.

Die obersten Arbeitsrichter des BAG blockten die Forderung ab. Sie schafften damit zugleich mehr Rechtssicherheit bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen.

Fazit

Der Arbeitgeber ist keineswegs zur Erhöhung der Sonderzahlungen verpflichtet, auch wenn die Bemessungsobergrenze alle zwei Jahre auf dem Prüfstand stellt.

Urteil: BAG vom 27.2.2019, Az.: 10 AZR 341/18

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