Steuern auf Zuschüsse
Der Fiskus erschwert die politisch gewünschte Eingliederung von Arbeitslosen in Betriebe. Die von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Eingliederungszuschüsse müssen von den Betrieben nämlich als Einnahmen versteuert werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Urteil v. 29. August 2017, Az. VIII R 17/13).
Diese Auffassung dürfte für viele Arbeitgeber neu sein. Denn in § 3 Nr. 2b EStG steht, dass Eingliederungszuschüsse steuerfrei sind. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs haben klargestellt, dass die Steuerfreistellungsvorschrift des § 3 Nr. 2b EStG nur für Leistungen an die betroffenen Arbeitnehmer gilt. Die Betriebe müssen die Zuschüsse dagegen als „Umsatz" verbuchen und den dadurch erhöhten Gewinn versteuern.
Die mühevolle Arbeit der Arbeitsagentur, Betriebe von der Eingliederung zu überzeugen, wird dadurch konterkariert. Betriebsprüfer werden sich an dem Urteil orientieren und entsprechend auch Umsätze aus vergangenen Jahren höher ansetzen. Ob die Bundesregierung gegen das Urteil durch gesetzgeberische Maßnahmen vorgehen wird, ist unbekannt.
Fazit: Unternehmen müssen noch sorgfältiger rechnen, ob sich ihre Mühe überhaupt lohnt.