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Privates Fehlverhalten außerhalb des Betriebes reicht nicht

Straftat kein Kündigungsgrund

Eine außerhalb des Betriebes begangene Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters. Ob sie zu einer fristgemäßen Kündigung führen kann, ließ das Landesarbeitsgericht Düsseldorf offen. Ihrem Reputationsmanagement sind damit klare Grenzen gesetzt.

Ihr Reputationsmanagement endet nicht am Werkstor. Dafür hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf gesorgt (Urteil vom 12.04.2018, Az. 11 Sa 319/17). Zwar rechtfertigt eine Straftat außerhalb der Arbeitszeit, die nicht gegen den Betrieb gerichtet ist, keine fristlose Kündigung.

Immerhin können Sie aber eine Weiterbeschäftigung vorläufig untersagen. Der Fall: Der langjährige Mitarbeiter eines Chemieunternehmens war beim Bombenbau erwischt worden. In seiner Wohnung fanden Beamte 1,5 Kilogramm chemische Stoffmischungen. Die Polizei wertete das als gefährlich. Der Mann wurde deshalb bereits im April 2016 wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens verurteilt.

Sein Unternehmen erfuhr durch Presseberichte von dem Vorfall. Es hörte den Mitarbeiter an und kündigte dann das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.09.2016 fristlos. Nachfolgend erfolgte dann noch mal eine ordentliche Kündigung.

Fristlose Kündigung erst wenn Eignung und Zuverlässigkeit infrage steht

Dem LAG reichte der Vorfall nicht, um fristlos eine personenbedingte Kündigung auszusprechen. Die käme nur in Betracht, wenn die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers infrage steht. Zu berücksichtigen sind dabei die Art und Schwere des Delikts, die geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb.

Das Gericht fand nicht genügend Anhaltspunkte die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Denn bei seinem Arbeitgeber, einem Chemieunternehmen, hatte er die Chemikalien nicht entwendet. Eine vom Arbeitnehmer geforderte Weiterbeschäftigung verwarf das Gericht allerdings.

Vollkommen irrelevant war für das Gericht die Frage der Reputation des Chemiebetriebes. Es muss quasi mit dem Risiko leben, dass der Mitarbeiter Dinge anstellt, die den eigenen Ruf stark gefährden und zu einem erheblichen Imageschaden und finanziellen Folgen führen könnten. Eine Möglichkeit, dies zu verhindern gibt es – außer sozialer Einbindung – nicht.

Fazit: Gehen Sie in solchen Fällen konsequent den rechtlich vorgegebenen Weg: mit ordentlicher Kündigung. Gegebenenfalls hilft eine Abfindung – auch wenn sie zähneknirschend erfolgt.

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