Strittige Feierkosten
Bei der steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für Betriebsfeiern müssen nur Essen und Trinken angesetzt werden.
Bei der steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für Betriebsfeiern müssen nur Essen und Trinken angesetzt werden. Das hat der BFH mit Urteil vom 16.5.2013 entschieden (Az. VI R 94/10 und VI R 7/11). Saalmieten oder Musik bleiben dagegen ohne Anrechnung. Anerkannt werden je Mitarbeiter 110 Euro (FB vom 3.12.2013). Bisher weigern sich die Finanzämter aber, dieses Urteil zu akzeptieren. Legen Sie deshalb ggf. vorsorglich Einspruch gegen Steuerbescheide ein.