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Abweichende Verleihdauer ist zulässig

Tarifvertrag kann Zeitarbeit verlängern

Teamarbeit. © Robert Kneschke / stock.adobe.com
Die Zeitarbeit will kein Schmuddelkind auf dem deutschen Arbeitsmarkt mehr sein. Diesem Ziel sind die aktuell knapp 820.000 Leiharbeiter mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein Stück näher gekommen.

Unternehmen haben deutlich mehr Flexibilität beim Einsatz von Leiharbeitern. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat es erlaubt, dass Unternehmen die Leiharbeiter auch über die gesetzlich festgelegte Frist von 18 Monaten hinaus beschäftigen dürfen ohne sie übernehmen zu müssen. Das geht dann, wenn in der Branche ein Tarifvertrag besteht. Dann hat das BAG keine rechtlichen Bedenken gegen eine längere Höchstverleihdauer. In der Metall- und Elektroindustrie gibt es z.B. den „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“, der die Leiharbeitszeit auf "maximal 48 Monate" beschränkt. Diese Fristenausdehnung ist nach dem Urteil des BAG zulässig und verstößt nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). 


Fazit: In Tarifverträgen kann geregelt sein, dass Leiharbeiter auch über die gesetzliche Frist von 18 Monaten hinaus beschäftigt werden dürfen.

Urteil: BAG vom 14.9.2022, Az.: 4 AZR 83/21 und 4 AZR 26/21

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