Transparenzgesetz ändert nichts
Der Betriebsrat hat auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) keine Ansprüche auf Überlassung von Entgeltlisten. Die Interessenvertreter in einem Unternehmen verlangten vor Gericht eine dauerhafte Übergabe. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes war zwischen den Parteien unstrittig, dass ein solcher Anspruch nicht bestand. Auch das neue Gesetz verändert nichts: einsehen ja, überlassen nein. Dies hat das LAG Düsseldorf entschieden.
Einsehen ja, überlassen nein
Der Betriebsrat wollte seine Befugnisse ausweiten. Er verlangte die dauerhafte Übergabe der Entgeltlisten zur Auswertung. Die Interessenvertretung erhielt zuvor Einsicht in die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter. Das EntgTranspG räumt dem Betriebsrat seinem Wortlaut nach aber an keiner Stelle diesen »Anspruch auf mehr« ein.
Die Bilanz nach einem Jahr Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist somit vernichtend. In 91% der Betriebe spielt es laut Randstad / ifo Personalleiterbefragung 2018 keine Rolle. Auch als Hebel für mehr Mitbestimmung für Betriebsräte ist es unbrauchbar. So sieht es jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.
Fazit:
Der Betriebsrat hat kein Recht auf dauerhafte Überlassung von Entgeltlisten durch den Arbeitgeber.
Urteil: vom 23.1.2019, Az.: 8 TaBV 42/18