Trotz Kurzarbeit volles Urlaubsentgelt
Wenn ein Arbeitnehmer ein halbes Jahr in Kurzarbeit ist, darf ihm der Betrieb das Urlaubsentgelt nicht einfach kürzen. Für die Tage des rechtlich garantierten Jahresurlaubs besteht – unabhängig von Zeiten der Kurzarbeit – Anspruch auf die sonst übliche Vergütung. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Urlaubszeit und Urlaubsgeld sind komplett anders zu bewerten
Die Dauer des Urlaubs wird anders berechnet. Sie ist abhängig von der Anzahl der Tage, an denen auch wirklich gearbeitet wurde. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof.
Tarifvertrag widerspricht EU-Recht
Der Bundesrahmentarifvertrag für das deutsche Baugewerbe regelte diesbezüglich „falsch". Es sah keine Kürzung bei der Dauer des Urlaubs, aber geringeres Entgelt vor. Entsprechend zahlte der Arbeitgeber während des Urlaubs nur einen gekürzten Lohn. Ein Betonbauer klagte dagegen erfolgreich. Für die Tage des garantierten Mindesturlaubs (20 Tage) besteht Anspruch auf volles Arbeitsentgelt, egal wie viele Kurzarbeitstage zuvor aufgelaufen sind.
Fazit:
Der Tarifvertrag ist nach europäischem Recht in seiner bisherigen Form nicht haltbar.
Urteil: EuGH vom 13.12.2018, Az.: C-385/17