Umkleiden ist Arbeitszeit
Wenn Ihre Mitarbeiter Arbeitskleidung tragen müssen, ist die Umkleide- auch Arbeitszeit.
Umkleidezeiten müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit vergüten. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt. Ob Duschzeiten auch zur Arbeitszeit gehören, ließ das Gericht dagegen offen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 4. 3. 2015, Az. 9 Sa 425/15). Hier gibt es auch keine höchstrichterlichen Urteile. Das Umkleiden gehört zur Arbeitszeit, wenn es im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Es muss zudem von ihm angewiesen sein und im Betrieb erfolgen. Zur Arbeitszeit gehört auch jene Zeit, die ein Arbeitnehmer mit der Abholung der Dienstkleidung verbringt, häufig bspw. im Reinigungsgewerbe (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.3.2014, Az. 954/12). Da Umkleidezeit für angeordnete Arbeitskleidung Arbeitszeit ist, darf sie nicht vor oder nach den Arbeits- oder Schichtzeiten erfolgen. Das hat das Arbeitsgericht Mönchengladbach entschieden (Urteil vom 19.2.2014, Az. 2 BV 47/13).
Fazit: Regeln Sie das Tragen von Berufsbekleidung in Betriebsvereinbarungen oder im Arbeitsvertrag.