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Aktuelles Gerichtsurteil

Umsatzsteuer auf Parkplätze

Wenn Sie Steuern auf Mitarbeiterparkplätze vermeiden  wollen, stellen Sie sie Ihren Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung.
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern Parkplätze gegen Entgelt überlassen, zahlen Sie Umsatzsteuer auf die Einnahmen. Dies entschied der BFH (Urteil vom 14.1.2016, Az.: V R 63/14). Kostenlose Parkplätze in überwiegend betrieblichem Interesse – dass Ihre Arbeitnehmer überhaupt kommen können, ohne lange einen Parkplatz suchen zu müssen – sind dagegen steuerfrei. Der Fall: Ein Arbeitgeber mietete Parkplätze für 55 Euro im Monat an. Die Mitarbeiter mussten dafür nur 27 Euro zahlen. Die Zahlung wurde korrekt als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen versteuert – nicht aber Umsatzsteuer abgeführt. Zu Unrecht: Denn Umsatzsteuer wird immer auf Leistungen eines Unternehmens gegen Entgelt fällig. Der kostenlose Parkplatz ist dagegen ein Sachbezug. Diesen können Sie Ihrem Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei zu Verfügung stellen. Erstatten Sie hingegen Parkgebühren, dann handelt es sich um steuer- und sozialabgabenpflichtiges Arbeitsentgelt.

Fazit: Wollen Sie Umsatzsteuer für „frei parken“ sparen, stellen Sie kostenlose Firmenparkplätze bereit.

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