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Unklare Formulierung im Arbeitsvertrag zu 13. Gehalt

Unklare Gehalts-Versprechen werden teuer

Symbolbild Lohnsteigerung © bluedesign / stock.adobe.com
Arbeitgeber müssen aufpassen, welche Formulierung sie in Arbeitsverträgen nutzen, um Mitarbeitern ein 13. Gehalt zu versprechen. Denn es kommt darauf an, ob die Formulierung ein bedingtes oder unbedingtes Leistungsversprechen ist. Eine unklare Formulierung kann für Arbeitgeber teuer werden.

Arbeitgeber, die ein 13. Monatsgehalt versprechen, müssen das auch zahlen - selbst wenn das Versprechen sehr vage und das Betriebsergebnis negativ war. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden. Der Arbeitgeber hatte im Arbeitsvertrag formuliert, dass ein 13. Gehalt „in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“ gezahlt wird. Dass die Firma in einem Geschäftsjahr einen Verlust eingefahren hatte, schützte sie nicht vor der Zahlung der Leistungsprämie. Begründung der Richter: Arbeitsverträge unterliegen dem Transparenzgebot, jede Partei soll wissen und verstehen, worauf sie sich einlässt. Die im Arbeitsvertrag genutzte Klausel genüge diesem Anspruch nicht, deshalb sei dieser Teil des Vertrags ungültig. Folge: Die Weglassung der Bedingung "in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis" führt dazu, dass ein "unbedingtes Leistungsversprechen" abgegeben wird, wonach der Kläger eine Leistungsprämie in Form eines 13. Monatsgehaltes erhält.

Fazit: Prüfen Sie - mindestens bei neuen Arbeitsverträgen - ob die genutzten Formulierungen klar und rechtlich verbindlich sind. Vermeiden Sie missverständliche Aussagen, die eine unbedingte Zahlung versprechen.

Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 23.2.2024, Az.: 12 Sa 864/23



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