Unternehmen haftet nicht für innerbetriebliche Grippeschutzimpfung
Unternehmen haften nicht für einen Impfschaden bei einer Grippeimpfung im Betrieb. Zehntausende Arbeitnehmer lassen sich jährlich gegen Grippe impfen – oft machen das die Betriebsärzte, direkt im Unternehmen. Nicht selten während der Arbeitszeit. Das Angebot wird auch gern von den Beschäftigten angenommen. Was passiert, wenn es zu einem Impfschaden kommt, musste jetzt der 8. Senat beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in letzter Instanz entscheiden (Urteil vom 21.12.2017, Az. 8 AZR 853/16).
Frau verklagt Arbeitgeber
Der Fall: Eine Verwaltungsangestellte macht die Grippeschutzimpfung für ihre dauerhaften Bewegungseinschränkungen an der Halswirbelsäule verantwortlich. Sie verlangte 150.000 Euro Schadenersatz. Der Arbeitgeber hatte alle Mitarbeiter per Mail zur Teilnahme an der Impfung eingeladen und die Übernahme der Kosten zugesichert. Im konkreten Fall hatte eine freiberuflich beschäftigte Betriebsärztin des Universitäts-Herzzentrums in Freiburg die freiwillige Impfaktion durchgeführt. Die Frau verklagte das Herzzentrum als ihren Arbeitgeber auf Schadenersatz.
Keine Pflicht zur Aufklärung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Schutzimpfung sei durch die Tätigkeit im Controlling ursächlich nicht notwendig gewesen. Vielmehr habe der Arbeitgeber ein „Angebot zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge" gemacht. Zwischen der Controllerin und dem Herzzentrum ist zudem kein Behandlungsvertrag zustande gekommen, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Arbeitgeber hätte sie deshalb auch nicht, wie vom Anwalt der Klägerin behauptet und gefordert, über mögliche Risiken aufklären müssen.
Fazit: Arbeitnehmer können nicht auf Schmerzensgeld vom Arbeitgeber hoffen, wenn sie gesundheitliche Folgeschäden durch eine Grippeschutzimpfung erleiden.