Sie müssen sicherstellen, dass Ihre Arbeitnehmer ihren gesetzlichen oder tarifvertraglichen Urlaub auch einhalten. So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.6.2014, Az. 21 Sa 221/14).
Vernachlässigen Sie Ihre Sorgfaltspflicht und verfällt der Urlaubsanspruch, sind Sie schadenersatzpflichtig. Bei Ihren Beschäftigten haben Sie dann für Ersatzurlaub zu sorgen. Bei nicht mehr bei Ihnen Beschäftigten werden Sie dagegen zur Kasse gebeten.
Fazit: Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter ihre Urlaubsansprüche tatsächlich fristgerecht nutzen.
Hinweis: Eine sorgfältig geführte Urlaubsliste, aus der individueller Anspruch und genommener Urlaub hervorgehen, ist deshalb unerlässlich. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf nicht genommene Urlaubszeiten hin. Notfalls müssen Sie sie zum Zwangsurlaub „verdonnern“.