Übernehmen Sie einen Betrieb, gelten bestehende Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere für Arbeitsverträge. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 27. 4. 2017, Az. C-680/15 und C-681/15) bestätigte gerade diese seit 2007 vom Bundesarbeitsgericht festgelegte arbeitnehmerfreundliche Linie.
Auch Tarifverträge gelten weiter – selbst dann, wenn der neue Arbeitgeber selbst nicht tarifgebunden ist. Sie sind „in ihrer jeweils geltenden Fassung“ weiter anzuwenden. Die Klausel beinhaltet auch Tariferhöhungen. Solche dynamischen Bezugnahme-Klauseln wurden vor dem EuGH angefochten – aber der bestätigte wie schon das Bundesarbeitsgericht deren Gültigkeit.
Fazit: Achten Sie beim Erwerb eines Betriebes auf solche Arbeitsverträge, um künftige Kosten zu kalkulieren. Ändern können Sie sie nur im gegenseitigen Einvernehmen oder durch eine vom Betriebsrat abgesegnete Änderungskündigung.