Wann ist eine Kündigung wegen „Gesinnung“ erlaubt?
Welche Ansichten Mitarbeiter in ihrer Freizeit vertreten, geht den Arbeitgeber nichts an. Politische Gesinnung ist durch das Grundgesetz im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt. Kündigungsausnahmen gelten nur bei politischen oder konfessionellen Arbeitgebern sowie im öffentlichen Dienst.
Problematisch wird es aber, wenn der Arbeitnehmer seine Gesinnung im Betrieb kundtut. Durch „extreme“ politische Äußerungen kann der Betriebsablauf gestört werden. Beispiele: rassistische Beleidigungen, ständige verbale Agitation oder Provokation etc. Grenzüberschreitung kann eine ordentliche bzw. fristlose Kündigung rechtfertigen.
Kündigung wann?
Relevant ist z. B., wenn Mitarbeiter im Internet Meinungen kundtun, während im Profil der Arbeitgeber angegeben ist. Auch die Teilnahme an einer Demonstration ist problematisch, wenn dabei Dienstkleidung getragen wird (Arbeitgeber erkennbar).
Wenn Kunden oder Kollegen mit dem Arbeitnehmer aufgrund seiner politischen Gesinnung nicht zusammenarbeiten wollen, kann eine Druckkündigung in Frage kommen. Dabei sind aber hohe Anforderungen zu beachten. Am Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt es dagegen, wenn die privaten Äußerungen in einem Umfeld getätigt werden, in dem man von der Vertraulichkeit seiner Worte ausgehen darf (z.B. in WhatsApp, unter Kollegen auf Privathandys).
Kündigung ist das letzte Mittel
Die Kündigung ist das letzte Mittel, wenn Abmahnung oder Versetzung nicht mehr greifen würden. Bei schweren Beleidigungen oder bei einer rassistischen Äußerung gegenüber Kollegen kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam sein. Das muss im Einzelfall geprüft werden.
Fazit: Sensibilisieren Sie die Belegschaft zu diesem Thema. Machen Sie deutlich, dass politische Äußerungen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis haben können und der Arbeitgeber eine Sorgfaltspflicht hat. Holen Sie vor einer Kündigung rechtlichen Rat ein. Falls es vor das Arbeitsgericht geht, sind belastbare Argumente notwendig.
Machen Sie auch an konkreten Beispiel klar, was nicht geht. 2021 wurde einer Verkäuferin rechtmäßig gekündigt. Sie hatte eine asiatische Kollegin als „Ming-Vase“ bezeichnet. Mehr Infos dazu: Arbeitsgericht Berlin, Az: 55 BV 2053/21
Rechtmäßige Kündigung wegen rassistischer Äußerung | Personal | Haufe