Was das AGG zulässt
Die Anforderung „sehr gutes Deutsch" in einer Stellenausschreibung ist nicht per se diskriminierend. Die entsprechende Klage einer Russin wegen Diskriminierung wurde jetzt vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zurückgewiesen (Urteil vom 23.11.2017, Az. 8 AZR 372/16). Die Russin bewarb sich um eine Stelle als Softwareentwicklerin für die Schifffahrt. Es ging um die Frage, ob die Formulierung in der Ausschreibung „sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift" Bewerber mit anderer ethnischen Herkunft benachteiligt. Das BAG verneinte das.
AGG setzt den Rahmen
Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) setzt den Rahmen. Die Unternehmen müssen es schaffen, AGG-konforme Formulierungen zu finden. Ansonsten drohen Schadensersatzklagen. Das Bundesarbeitsgericht setzt immer häufiger Grenzen und gibt Hinweise welche Formulierungen zu verwenden sind.
Nicht erlaubt ist ...
•wenn die Stellenofferte nach "Berufsanfängern" sucht oder als Voraussetzung "erste Berufserfahrung" nennt.
• die Anforderung, dass der „Studienabschluss kürzlich erfolgt" sein sollte.
• eine Arbeitsplatz-Ausschreibung nur für Männer oder für Frauen. (Auch Ausschreibungen die „Geschäftsführer" suchen, sind regelmäßig zu beanstanden.
• "Deutsch als Muttersprache" oder
• „Büromitarbeiter/in bis 35 Jahre"
• der neue Kollege soll von "guter Laune" beseelt sein und eine "tolle Ausstrahlung" haben.
Diese Wortwahlen sind mit § 22 AGG nicht vereinbar.
Nichtdiskriminierend ist es, wenn Mindestnoten oder ein überdurchschnittlich guter Studienabschluss Einstellungskriterien sind eine Stellenausschreibung, die Eigenschaften wie "flexibel und belastbar" aufführt.
Fazit:
Die Formulierungen in Stellenausschreibungen sind sorgfältig zu wählen, um keine Anhaltspunkte für Benachteiligungen zu geben.