Wenn das Ende der Nachtschicht in den Feiertag rutscht
Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, steht dem Kläger nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Ersatzruhetag zu. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieser Ersatzruhetag hat komplett arbeitsfrei zu sein.
Nachtschicht rutscht in den Feiertag hinein
Ein Mitarbeiter eines Logistikunternehmens arbeitet an fünf Tagen jede Woche in der Nachtschicht. Schichtende war immer um 3:30 Uhr. Als eine dieser Schichten in einen Feiertag reinrutschte, verlangt der Arbeitnehmer einen vollen Tag als Freizeitausgleich.
Sein Arbeitgeber verweigerte dies, mit der Begründung: Der Mitarbeiter habe zwischen den Schichten mehr als 24 Stunden Ruhezeit. Das müsse ausreichen, zumal es für Feiertagsarbeit einen Lohnzuschlag von 200% gebe.
Voller Ersatzruhetag bestimmt schon das Gesetz
Das BAG folgte dieser Auffassung nicht. Die Feiertagsruhe sei besonders geschützt. Sie werde durch jede Art von Beschäftigung gestört, auch wenn der Arbeitnehmer am Feiertag nur für einen kurzen Zeitraum gearbeitet hat. Das Logistikunternehmen muss dem Angestellten einen vollen Ersatzruhetag geben.
Fazit: Wird ein Arbeitnehmer an einem Feiertag auch nur zeitweise beschäftigt, der auf einen Werktag fällt, steht ihm ein voller Kalendertag als Ersatzruhetag zu.
Urteil: BAG vom 8.12.2021, Az.: 10 AZR 641/19