Werkvertragsrecht bei Contracting
Ein Contracting-Vertrag ist ein typengemischter Vertrag. Werk-, kauf- miet- und dienstvertragliche Elemente sind darin enthalten. Dem OLG Zweibrücken zufolge ist die Verpflichtung zur Planung und Errichtung einer Lüftungs- und Klimaanlage werkvertragstypisch, weil ein konkreter Erfolg geschuldet ist. Ansprüche an die Ausführung einer Anlage unterliegen damit der Verjährungsfrist nach Werkvertragsrecht.
Lüftung und Klimatisierung per Contracting – Jahre später klagte der Abnehmer der Anlage, weil diese zu klein geplant sei
In dem Fall hatte der Betreiber eines Fitnessstudios 2004 eine Lüftungs- und Klimaanlage installieren lassen und dabei einen Contracting-Vertrag geschlossen. Demnach war der Lieferant der Anlage nicht nur für Planung und Errichtung der Anlage verantwortlich, sondern er betreibt sie auch im Auftrag des Fitnessstudios. Im Rahmen eines Anschlussvertrags übernahm der Lieferant daher auch die Instandhaltung, Wartung, energetische Optimierung und Entstörung der Anlage.
Später verklagte der Fitnessstudiobetreiber den Erbauer und Betreiber der Lüftungs- und Klimaanlage. Denn diese sei zu klein geplant worden und reiche für das Fitnessstudio nicht aus. Das Landgericht Frankenthal sah etwaige Mängelrechte (§§ 631 Abs.1, 633, 634 Nr.1, 635 BGB oder §§ 631 Abs.1, 633, 634 Nr.4, 280 BGB) in erster Instanz als verjährt an. Diesem Urteil schloss sich das OLG Zweibrücken an.
Die Verjährungsfrist hat mit der Inbetriebnahme der Anlage begonnen. Denn diese ist als Abnahme anzusehen. Aus dem Anschlussvertrag zur Wartung erfolge kein Anspruch auf Änderung der technischen Anlage in der gewünschten Dimensionierung.
Fazit:
Auch beim immer beliebteren Contracting müssen Sie auf Verjährungsfristen nach Werkvertragsrecht achten. Wenn eine Anlage zu klein dimensioniert ist, mahnen Sie den Mangel sofort an.
Urteil:
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. Mai 2018, Az. 5 U1/18