Wie gleich oder ungleich sind eigentlich Vollzeit- und Teilbeschäftigte?
Arbeitgeber dürfen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte bei der Bezahlung von Überstundenzuschlägen unterschiedlich behandeln, wenn der Tarifvertrag das zulässt. Für die Arbeitgeber führt diese BAG-Entscheidung zu erheblichen Entlastungen bei den Lohnkosten. Die Zuschlagsregelung für Überstunden in Tarifverträgen betrifft alle Branchen.
EuGH muss Grundsatzfrage klären
Unklar ist allerdings, ob die Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten mit europäischem Recht zu vereinbaren ist. Um genau das zu klären, hat das BAG eine entsprechende Anfrage an Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet. Weil Teilzeitarbeit mit eine Quote von 48 Prozent eine Domäne von Frauen ist (Männer haben eine Teilzeitquote von 11 Prozent), stellt sich auch die Frage, ob durch entsprechende Tarifverträge eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt.
Fazit: Dieses überraschende Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in starken Zeiten für Gleichberechtigung und Gleichbehandlung, ist ein eindeutiges Votum für die Gestaltungskraft von Tarifverträgen.
Urteile: BAG vom 15.10. 2021, Az.: 6 AZR 370/00 (A) und vom 28.10.2021, Az.: 8 AZR 370/20 (A)
Empfehlung: Welche Auswirkungen die EuGH-Rechtsprechung auf die Tariflandschaft haben wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt erst einmal die Entscheidung des BAG zur Ungleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen.