Wo die Fürsorge endet
Sie müssen Ihre Mitarbeiter nicht auf die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung für deren betriebliche Altersversorgung hinweisen.
Sie müssen Ihre Mitarbeiter nicht auf die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung für deren betriebliche Altersversorgung hinweisen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21. Januar 2014, Az. 3 AZR 807/11). Daher fällt auch kein Schadenersatz an, wenn Sie es nicht tun. Ein Arbeitnehmer hatte 14.000 Euro Steuern mehr als nötig gezahlt, da er von der Entgeltumwandlung keinen Gebrauch gemacht hatte. Von seinem Arbeitgeber klagte er vor Gericht die Summe ein – und verlor den Prozess. Davon unberührt bleibt natürlich das Recht des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung. Demnach dürfen bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in Renten- oder Lebensversicherungsbeiträge umgewandelt werden.
Fazit: Das BAG hat die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht noch mehr ausgeweitet. Was Sie freiwillig tun, ist Ihre Sache.