Wo die Haftung aufhört
Beanstandet ein Arbeitnehmer die Höhe abgeführter Beiträge, muss er dies gegenüber der Sozialversicherung geltend machen.
Sie haften nur grundsätzlich für die Abführung von Sozialabgaben Ihrer Arbeitnehmer. Um mehr müssen Sie sich im Prinzip nicht kümmern. Das entschied so der Bundesfinanzhof (Urteil vom 20.4.2016, Az. II R 50/14). Vor Gericht ging es um die Abführung von Sozialabgaben auf die Guthabenzinsen eines Arbeitskontos. Ob diese zu recht erfolgte, muss der Arbeitnehmer selbst mit der Sozialversicherung klären. Der Arbeitgeber ist juristisch außen vor. So hatte es bereits das BAG entschieden. Ausnahme: Der Arbeitgeber hätte aus irgendeinem Grund wissen müssen, dass eine Abführung in der Höhe nicht erfolgen muss.
Fazit: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter ggf. auf dieses Urteil hin.