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Vertragsrecht gemäß BGB gilt

Wütende Mail führt zum Vertragsende

Das ist der Deal: Ein Mitarbeiter verpflichtet sich per Arbeitsvertrag für den Fall der Kündigung, nicht sofort bei der Konkurrenz anzuheuern. Für diese Enthaltsamkeit zahlt der Arbeitgeber dem Ex-Beschäftigten Schadensersatz. Nur was passiert, wenn das vereinbarte Geld nicht pünktlich auf dem Konto ist?

Achtung, Wettbewerbsvereinbarung! Verpflichten Sie einen Mitarbeiter per Arbeitsvertrag für den Fall der Kündigung, nicht sofort bei der Konkurrenz anzuheuern und vereinbaren dafür eine Entschädigungszahlung, dann zahlen Sie zügig! Ein technischer Experte (Monatsgehalt rund 6.700 Euro), hatte dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot für drei Monate unterschrieben. Im Gegenzug sollte er dafür 50% seines Entgelts erhalten.

Nach seiner Kündigung wartete der Ex-Arbeitnehmer vergeblich auf die versprochene Zahlung. Seine Erinnerungsmail an die Firma blieb erfolglos. Mit einer zweiten informierte er die Firma, dass er sich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle. Als weiterhin kein Geld kam, zog der Mann vor Gericht.

Vertrag hatte keinen Bestand mehr

Der technische Experte hatte mit seiner Klage teilweise Erfolg. Die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) betonten, dass mit der zweiten E-Mail ein wirksamer Rücktritt von der Karenzzeitvereinbarung zustande gekommen sei. Der Anspruch auf Zahlung bestand aber nur bis zum Zeitpunkt des Versands der zweiten Mail. Denn nach Kündigung des Vertrags hätte der Experte sofort eine andere Beschäftigung aufnehmen können.

Fazit:

Zahlt ein Arbeitgeber nach abgelaufener Fristsetzung nicht die vereinbarte Karenzentschädigung, kann der Arbeitnehmer vom Vertrag zurücktreten.

Urteil:

BGH vom 31.1.2018, Az.: 10 AZR 392/17).

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