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Schwerbehindert im Bewerbungsverfahren

Zeitpunkt der Firmen-Entscheidung ist maßgeblich

Mit dem Benachteiligungsverbot von Schwerbehinderten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei einer Stellenbesetzung müssen die Betriebe ausgesprochen sorgsam umgehen. Nur so können sie Schadensersatzsprüche von abgelehnten Schwerbehinderten erfolgreich zurückweisen. Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hat sich jetzt zum Ablauf des Bewerbungsverfahrens geäußert und die Souveränität des Arbeitgebers besonders betont.

Der Arbeitgeber kann erfolgreich einer Benachteiligung eines abgelehnten schwerbehinderten Bewerbers um eine Stelle entgegentreten, wenn die Stellenvergabe zum Zeitpunkt des Eingangs der Bewerbung bereits erfolgt ist. Die Ausschreibung ist dann beendet, wenn die finale Besetzungsentscheidung durch den Arbeitgeber gefallen ist. 

Das Gericht widersprach damit ausdrücklich dem Kläger. Dieser pochte darauf, dass ein Bewerbungsverfahren erst dann abgeschlossen ist, wenn der Arbeitsvertrag unterschrieben ist. Die interne und endgültige Entscheidung sei maßgeblich, so das LAG. Den Zeitpunkt, wann die Firma das finale Votum getroffen hat, muss sie allerdings beweisen. 

E-Mail-Schriftwechsel als Beweis akzeptiert

Das gelang dem Unternehmen, für die Richter überzeugend, durch den Mailverkehr mit dem neuen Mitarbeiter. Das LAG wies daraufhin, dass die Kommunikation nach außen (Absagen für andere Bewerber) sowie die nachfolgende Vertragsausfertigung und -unterzeichnung zeitlich später liegen können.  

Schließlich handele es hierbei nur noch um Umsetzung der gefällten Entscheidung. Da es keinen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot gab, muss die Firma auch keine Entschädigung zahlen. 

Fazit: Es liegt keine Benachteiligung eines schwerbehinderten Kandidaten vor, wenn die Bewerbung zu spät eingeht und das Besetzungsverfahren intern bereits abgeschlossen ist.

Urteil: LAG Düsseldorf vom 23.4.2024, Az.: 3 Sa 556/22

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