Arbeitszeugnisse haben aufgrund der Rechtsprechung immer weniger Aussagekraft. Seltenheitswert hat da ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (vom 18.11.2014, 9 AZR 584/13). Danach muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er besser als zufriedenstellend gearbeitet hat. Sonst hat er nur Anspruch auf eine Bescheinigung von „vollkommener Zufriedenheit“.
Ansonsten dürfen Sie wenig Aussagekräftiges ins Zeugnis schreiben. Nicht erwähnen dürfen Sie bspw.
Betriebsrats- oder Gewerkschaftszugehörigkeit (außer auf Wunsch)
Kündigungsgründe – auch nicht bei fristloser Kündigung
Verdiensthöhe
Behinderungen, Krankheiten oder krankheitsbedingte Fehlzeiten
Eine negative Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung
Elternzeit darf nur ausnahmsweise erwähnt werden. Etwa, wenn sie einen so großen Zeitanteil des Arbeitsverhältnisses ausmacht, dass ohne deren Erwähnung bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber ein völlig falscher Eindruck entstehen würde. Das wäre bspw. eine Elternteilzeit von 1 Jahr bei 18-monatiger Beschäftigung.
Fazit: Jeder der o. a. Punkte kann Ihnen eine Anfechtung eines Zeugnisses bescheren. Welchen Wert solche Arbeitsnachweise noch haben, können Sie selbst am besten abschätzen.