Zweifelhafter Beweiswert ärztlicher Atteste
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ein wichtiges Urteil zu Krankschreibungen nach Kündigungen gefällt. Demnach können Arbeitnehmer, die direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist fernbleiben, nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen.
In dem Fall reichte eine Arbeitnehmerin einer Zeitarbeitsfirma parallel zu ihrer Kündigung einen ‚gelben Schein‘ ein. Der bescheinigte ihr eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Dem Arbeitgeber kam das natürlich seltsam vor. Er zweifelte die AU an - und das ganz zurecht, wie das BAG der Zeitarbeitsfirma bescheinigte. Der Beweiswert einer AU ist unter diesen Umständen zweifelhaft.
Lohnfortzahlung ist zu verweigern
Da hat Konsequenzen. Hat ein Arbeitgeber berechtigte Zweifel, darf er die Lohnfortzahlung verweigern. Der Arbeitnehmer muss dann sauber darlegen und beweisen, tatsächlich arbeitsunfähig zu sein. Dieser Beweis hätte durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen können. Das war in dem verhandelten Fall nicht passiert. Die Weigerung zur Lohnfortzahlung war korrekt.
Fazit: Nicht jede AU ist über alle Zweifel erhaben. Legt ein Arbeitnehmer nach der Kündigung einen Krankenschein für die Restlaufzeit des Vertrages vor, kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln und die Lohnfortzahlung verweigern.
Urteil: BAG vom 8.9.2021, Az.: 5 AZR 149/21